AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
Kawa Visuals (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erbringt ihre Leistungen im Bereich der Filmproduktion ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und B2B-Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Vertragsinhalt und Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der Filmproduktion, einschließlich Konzeption, Dreharbeiten, Postproduktion sowie Video- und Schnittdienstleistungen. Der genaue Leistungsumfang wird in einem schriftlichen Angebot festgelegt. Mündliche Absprachen über Änderungen, die das Endprodukt maßgeblich beeinflussen (z. B. Konzept, Drehbuch, Storyboard), können vom Auftragnehmer schriftlich dokumentiert und nachberechnet werden.
Korrekturrichtlinien:
Korrekturschleife 1: Feedback zu allen Aspekten des Projekts, sofern die ursprüngliche Idee nicht grundlegend verändert wird. Korrekturschleife 2: Feedback zu den Änderungen aus der ersten Korrekturschleife, ohne die Gesamtidee zu verändern. Korrekturschleife 3: Feedback zu spezifischen Änderungen aus der zweiten Korrekturschleife, z. B. zu grafischen Feinheiten, Logoanpassungen oder Texten. Weitere Korrekturen, die über den beschriebenen Rahmen hinausgehen, werden zusätzlich berechnet.
§3 Preise und Zahlung
Die Vergütung für die Dienstleistungen des Auftragnehmers richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und versteht sich als Festpreis, wenn keine wesentlichen Änderungen des Leistungsumfangs vereinbart werden. Alle Preise sind netto und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen und die weitere Vertragserfüllung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
§4 Nutzungsrechte
Die Einräumung von Nutzungsrechten an den vom Auftragnehmer erstellten audiovisuellen Inhalten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Der Umfang der Nutzungsrechte wird individuell vertraglich festgelegt und kann räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden.
Nutzungsrechte an Musik und Darstellern/Sprechern sind gesondert zu behandeln. Buyouts für Darsteller und Sprecher werden gemäß den entsprechenden Vereinbarungen nach GDS-Liste geregelt. Der Auftraggeber ist für die Einholung von Verwertungsrechten bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA verantwortlich. Die Überwachung der Einhaltung von Buyout-Zeiträumen obliegt dem Auftraggeber.
Nutzungsrechte – Vorführungsrechte:
Die Vorführungsrechte werden dem Auftraggeber für Veranstaltungen, Messen und Workshops eingeräumt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Nutzungsrechte – Zeitliche Begrenzung:
Die Nutzungsrechte sind grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt, es sei denn, eine zeitliche Begrenzung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§5 Korrekturen, Abnahme und Nachbesserungen
Alle Feedbacks zu gelieferten Video-Assets erfolgen innerhalb von 14 Werktagen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Es sind drei Korrekturphasen vorgesehen, in denen der Auftraggeber Feedback geben kann. In der ersten Korrekturphase wird Feedback zu allen Aspekten der Video-Assets eingeholt, solange es nicht von der ursprünglichen Idee und den getroffenen Vereinbarungen abweicht. Die zweite Korrekturphase dient der Bearbeitung von Änderungen, die aus der ersten Korrekturphase resultieren, ohne dabei die Gesamtstruktur des Projekts zu verändern. In der dritten Korrekturphase kann lediglich zu den Änderungen Feedback gegeben werden, die in der zweiten Korrekturphase umgesetzt wurden. Sollten Änderungen notwendig sein, die in den vorherigen Phasen nicht angesprochen wurden, behält sich der Auftragnehmer vor, die zusätzliche Arbeit in Rechnung zu stellen.
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen erfolgt eine abschließende Abnahme durch den Auftraggeber. Lehnt der Auftraggeber die Abnahme ab, hat er dies unter Angabe detaillierter Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer erhält die Möglichkeit zur Nachbesserung. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Abnahmeaufforderung schriftlich widerspricht.
§6 Projektverzögerungen und Stornierung
Verzögerungen durch den Auftraggeber:
Änderungswünsche, die den vereinbarten Zeitplan beeinflussen, führen zu einer Anpassung der Fristen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf etwaige Zusatzkosten hin, die aufgrund von Verzögerungen entstehen. Diese sind nach Freigabe durch den Auftraggeber zu tragen.
Stornierung und Verschiebung:
Sollte das Projekt auf Wunsch des Auftraggebers abgebrochen werden, erhält der Auftragnehmer die bis zum Abbruch entstandenen Kosten sowie die Kosten für nicht mehr stornierbare Verpflichtungen erstattet. Zusätzlich wird ein prozentualer Anteil der Angebotssumme fällig: 15 %** bei Abbruch während der Konzeption (z. B. Kampagnenkonzept, Drehbuch, Storyboard). 20 % bei Abbruch ab Beginn der Realisierungsphase (z. B. Drehbeginn, Postproduktion).
Im Falle einer Projektverschiebung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung der durch die Verschiebung entstandenen Kosten. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, **sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die durch die Verschiebung bedingten, vorhersehbaren Kosten hingewiesen hat.
§7 Geheimhaltung und Datenschutz
Alle Informationen, Konzepte und Materialien, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausgetauscht werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Projekts gewonnenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Daten gemäß der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO) zu verarbeiten. Eine ausführliche Datenschutzerklärung ist auf der Webseite des Auftragnehmers einsehbar.
§8 Höhere Gewalt
Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, staatliche Eingriffe, Streiks), die die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Das finanzielle Risiko liegt beim Auftraggeber.
Hinweis zu Corona-Risiken:
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch pandemiebedingte Einschränkungen (z. B. Quarantäne von Teammitgliedern, Reisebeschränkungen) verursacht werden.
§9 Schlechtwetter
Der Auftragnehmer kann keine Wettergarantie für Dreharbeiten geben. Im Falle von witterungsbedingten Produktionsausfällen trägt der Auftraggeber die Kosten. Auf Wunsch kann eine Schlechtwetterversicherung angeboten werden.
§10 Rechte an Fremdmaterialien
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle Rechte (Urheberrechte, Markenrechte, etc.) an den im Film verwendeten Materialien zu klären, die er bereitstellt oder wünscht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Rechtsverletzungen durch fremdes Material. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Urheberrechtsverletzungen oder anderen Rechtsansprüchen Dritter entstehen können.
§11 Verträge mit Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer zu beauftragen. Diese bleiben dem Auftraggeber gegenüber stets als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verantwortlich.
Dienstleister-, Crew-, und sonstige Optionen für Projekte:
Dienstleister-Firmen und Crew-Mitglieder (z. B. Kameramann, DOP, Darsteller) können bis zur finalen Auftragsvergabe lediglich reserviert und von anderen Agenturen gebucht werden. Sollte eine Nichtverfügbarkeit eintreten, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und es werden alternative Konzepte zur Realisierung vorgeschlagen.
§12 Referenznutzung
Nach Abnahme des Projekts ist der Auftragnehmer berechtigt, die produzierten Inhalte für Referenzzwecke (z. B. auf der Webseite oder in sozialen Medien) zu verwenden, sofern dies mit dem Auftraggeber abgesprochen wurde.
§13 Haftung
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§14 Recht am eigenen Bild
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Verwendung von Bildern, Videos oder sonstigen Aufnahmen, die Personen zeigen, die nicht Teil des beauftragten Projekts sind, die entsprechenden Einwilligungen der abgebildeten Personen gemäß § 22 KUG einzuholen. Dies gilt insbesondere für von ihm bereitgestelltes Material oder für vom Auftraggeber gewünschte Darstellungen.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Filmproduktion Aufnahmen von Personen durchführt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die notwendigen Einwilligungen der abgebildeten Personen vorab sicherzustellen, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt diese Aufgabe ausdrücklich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht werden, wenn die Einwilligung nicht vorliegt oder unzureichend ist.
Die Nutzung des Bildmaterials, das der Auftragnehmer erstellt, erfolgt im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ist nur mit schriftlicher Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig.
Hamburg, Juni 2024